Allgemeine Geschäftsbedingungen
Intercal Wärmetechnik GmbH, 32791 Lage
I. Allgemeines
- Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
- Diese Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Intercal Wärmetechnik GmbH (Intercal).
- Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Intercal kein Vertragsbestandteil.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote sind freibleibend, soweit das Angebot nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet ist.
- Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers als angenommen.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangabe, sind unverbindlich, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferers und dürfen ohne Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
III. Lieferumfang
- Für den Umfang der Lieferung ist die Vereinbarung der Parteien maßgebend, auf Basis der aktuellen Intercal Preisliste. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Intercal.
- Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung dieser Klauseln die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
- Fallen im Land des Bestellers oder im Aufstellungsland der Anlage in Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Besteller zu tragen, soweit sich aus der vereinbarten Art der Lieferung (INCOTERMS) nichts anderes ergibt.
IV. Preise
- Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Intercal Preisliste (www.intercal.de).
- Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mwst. ab Werk oder Versandlager; sie enthalten die Kosten für Verpackung, Fracht/Porto und Versicherung innerhalb Deutschlands ohne eventuelle Nachnahmegebühren oder Inselzuschläge.
- Für Lieferungen unter 100,00€ berechnen wir eine Verpackungs- und Frachtpauschale in Höhe von 8,80€.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen oder Mängelrügen des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers handelt.
- Etwaige anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert zu vergüten.
V. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Bankverbindung von Intercal zum vereinbarten Termin zu leisten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Zahlungen sind sofort fällig. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlungen leistet. Für den Zeitraum des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz durch den Besteller zu zahlen.
- Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Spesen und Kosten trägt der Käufer.
- Gegenansprüche der Intercal kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder über sie ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen der Intercal gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Intercal. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
- Der Besteller kann den Liefergegenstand im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverkaufen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes einschließlich Umsatzsteuer schon jetzt an Intercal zur Sicherung ihrer Ansprüche und bis zu dieser Höhe an Intercal ab. Intercal nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Die Einziehung durch Intercal bleibt vorbehalten.
- Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Intercal zur Zurücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für Intercal vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht Intercal gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Intercal das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren Intercals mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Intercal anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder der Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
VII. Lieferzeit
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
- Der Liefertermin verschiebt sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Intercal liegen, z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Unwetter, Verzug von Lieferanten von Intercal oder andere nicht von Intercal verschuldete Verzögerungen, sofern sich diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages auswirken. Der Eintritt derartiger Ereignisse und die voraussichtliche Dauer ihrer Auswirkungen wird Intercal dem Besteller unverzüglich anzeigen.
VIII. Gefahrübergang
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Sendung das Lieferwerk verlässt. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden von Intercal, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IX. Erfüllung
Die Lieferung ist erfüllt, wenn die Gefahr gemäß Art. VIII. auf den Besteller übergeht. Teillieferungen sind zulässig.
X. Gewährleistung
- Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Intercal unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt XI. – Gewähr entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
- Technische Angaben, insbesondere Angaben über die Leistungswerte, sind keine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, ihr Vorliegen ist von Intercal ausdrücklich schriftlich garantiert worden.
- Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Werden Mängel gegenüber Intercal nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln ausgeschlossen. Im Falle von Mängeln hat Intercal zunächst das Recht auf Ersatzlieferung. Erst wenn diese durch Intercal verweigert wird, unzumutbar ist oder fehlschlägt, stehen dem Besteller die weitergehenden Mängelansprüche zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn Intercal oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Intercal eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Wird der Besteller nach Weiterveräußerung der von Intercal gelieferten Ware gem. §§ 478 f. BGB wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen, so ist der Rückgriff gegen Intercal gem. §§ 478 f. BGB nur zulässig, wenn der Besteller seine Inanspruchnahme unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen gegenüber Intercal angezeigt und Intercal die Möglichkeit eingeräumt hat, das Ersatzlieferungsrecht auszuüben. Schadensersatzansprüche kann der Besteller im Wege des Rückgriffs gem. §§ 478 f. BGB nicht geltend machen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
- Soweit die Gewährleistungszeit nicht individuell vereinbart ist, beträgt sie 24 Monate, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme. In jedem Fall endet die Gewährleistungszeit spätestens 27 Monate nach Gefahrübergang. § 479 Absatz 2 ist ausgeschlossen. Diese Gewährleistungszeit erstreckt sich auf: Brenner, brennerspezifische Komponenten, Kesselfunktionsteile, Abgaswärmetauscher.
- Die Gewährleistung auf Heizkesselblöcke und Speicher beträgt 60 Monate, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme. In jedem Fall endet die Gewährleistungszeit spätestens 63 Monate nach Gefahrübergang. Für alle feuerberührten Teile (Flammrohre, Mischeinrichtungen, Rezirkulationsrohre, Stauscheiben) beträgt die Gewährleistungszeit 6 Monate – abweichend von den vorgenannten Gewährleistungszeiten. Für feuerberührte Verschleißteile (Düsen, Zündelektroden, Ionisationselektroden) wird keine Gewährleistung übernommen.
- Kosten für Serviceleistungen werden nicht übernommen.
- Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem Verschleiß oder vorzeitigen Verbrauch unterliegen (z. B. Brennerdüsen, Zündelektroden etc.). Ferner nicht auf Schäden, die ohne Verschulden der Intercal entstanden sind, insbesondere Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder mangelhafter Fundamente, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse und sonstiger nach dem Gefahrübergang liegender Umstände.
Der Besteller kann Intercal nur dann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn
a) der Besteller die Vorschriften von Intercal über die Behandlung
und Wartung des Liefergegenstandes beachtet hat und
insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen
ordnungsgemäß durchführen ließ. Es gelten ausschließlich die
jeweiligen Intercal Montage- und Bedienungsanleitungen.
b) Ersatzteile eingebaut werden, die Intercal geliefert hat oder die
mit Zustimmung von Intercal eingebaut wurden. Wird der
Liefergegenstand durch den Besteller oder seine Abnehmer an
einen Verbraucher (§ 13 BGB) weiterveräußert, gelten die
Beschränkungen bzw. der Ausschluss der gesetzlichen
Gewährleistungsrechte des Bestellers auf Nachbesserung,
Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Anspruch auf
Aufwendungsersatz nur, wenn Intercal dem Besteller einen
gleichwertigen Ausgleich eingeräumt hat. Die Art und der Umfang
dieses Ausgleichs werden individuell vereinbart. - Im Übrigen gilt Artikel XI.
XI. Umfang der Ansprüche des Bestellers
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Intercal infolge unterlassener oder falscher Beratung, fehlerhafter Anleitungen für Bedienung oder Wartung des Liefergegenstandes oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regeln des Abschnittes X. und XI.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet Intercal – gleich aus welchen Rechtsgründen – nur
- bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Mitgliedern der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Mängeln, die Intercal arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Intercal garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Intercal auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Weitere als die in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Vertragstext geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Rücknahme
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.
XIII. Gerichtsstand, geltendes Recht, salvatorische Klausel
- Gerichtsstand ist Detmold.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist ein Teil dieser Geschäftsbedingungen oder eines geschlossenen schriftlichen Vertrages unwirksam, berührt dies nicht die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages im Ganzen, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge der Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages nicht erheblich beeinträchtigt.
Fachhandwerksliste – alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19 %.
Irrtümer, Druckfehler, Preisänderungen und technische Änderungen vorbehalten. Preisliste Stand September 2011.
